Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge durch den Arbeitgeber bei Altersteilzeit - kein DB/DZ

Bei Vorliegen der Altersteilzeit erfüllt der Arbeitgeber mit der Entrichtung des Krankenversicherungsbeitrages (Differenzbetrag zwischen Arbeitsentgelt bei Vollzeitbeschäftigung und dem tatsächlich erzieltem Entgelt) eine eigene gesetzliche Verpflichtung. Nachdem es sich bei diesen Beiträgen nicht um Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitsnehmers handelt (diese werden vom Arbeitgeber übernommen), liegt kein geldwerter Vorteil vor, dh die übernommenen Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung gehören nicht zur Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag (DB) bzw. dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ).
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