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Pflicht für Gehaltsangaben in Stelleninseraten

Pflicht für Gehaltsangaben in Stelleninseraten

Durch eine neue Regelung des Gleichbehandlungsgesetzes (GLBG) müssen Arbeitgeber seit 1. März 2011 zwingend Gehaltsinformationen in Stelleninseraten angeben. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Branche spielt dabei keine Rolle, einzig land- und forstwirtschaftliche und öffentliche Arbeitgeber sind davon nicht betroffen.

Nach der neuen Gesetzeslage müssen Stelleninserate nicht nur kollektivvertragliche (bzw. gesetzliche) Mindestentgelte für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz beinhalten, auch auf eine potenzielle Bereitschaft zur Überentlohnung muss hingewiesen werden. Statt dem Mindestentgelt ist jedoch auch die Angabe eines Gehaltsrahmen - z.B. zwischen € 1500,-  und € 1700,- - oder eines jährlichen Fixgehalts erlaubt. Das Zeitausmaß der Beschäftigung spielt dafür keine Rolle, die Regelung gilt sowohl für Vollzeit- als auch für Teilzeitarbeitsverhältnisse.

Erstmalige Verstöße gegen das Gebot der Gehaltsangabe haben eine Ermahnung zur Folge während mehrmalige Missachtungen zu einer Verwaltungsstrafe seitens der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde von bis zu € 360 führen. Diese Strafbestimmung tritt, mit Ende der derzeit geltenden Übergangsfrist, ab 1.1.2012 in Kraft.

Problematisch ist die neue Regelung vor allem für die Berechnung des gebührenden kollektivvertraglichen Mindestentgelts, da die in der Regel benötigten persönlichen Umstände des Arbeitnehmers - z.B. Ausbildung, Berufserfahrung - nicht berücksichtigt werden können. 



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