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Pflegeregress NEU

Pflegeregress NEU

Ab 01.08.2011 bzw. 01.01.2012 sind Kinder und Eltern von Pflegepatienten verpflichtet, abhängig von ihrem Nettoeinkommen, einen finanziellen Beitrag (Regress) zu leisten. Dies gilt aber auch für (Ex-)Ehepartner, sofern eine Unterhaltsverpflichtung besteht. 

Zunächst wird zur Abdeckung der Pflegekosten zunächst das Einkommen (max. 80 %) sowie verwertbares Vermögen (Sparbücher, Barvermögen, Auto, etc.) – ein Betrag von EUR 7.000,00 bleibt frei – herangezogen. Kurzfristiges Verschenken von Sparbüchern oder Häusern innerhalb einer 3-Jahres-Frist entzieht dieses Vermögen nicht der Deckung vom Pflegeregress. 

Reichen daher die finanziellen Mittel des Pflegeheimpatienten nicht aus, wird nunmehr auf das Einkommen (nicht auf das Vermögen) der Angehörigen zurückgegriffen. 

Bis zu einem Nettoeinkommen von monatlich EUR 1.500,00, werden keine Ansprüche geltend gemacht. Darüber hinaus beträgt der Regress gegenüber Kindern zwischen 4 % bis 10 % gegenüber Eltern zwischen 9 % bis 15 % des jeweiligen Monatseinkommens. Ab einem monatlichen Nettoeinkommen von EUR 2.700,00 erhöht sich der Prozentsatz nicht mehr. 

Bei Ehegatten richtet sich der Regress nach der jeweiligen Unterhaltsverpflichtung. 


Berechnungstabelle: hier geht es zum Download



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